Barrierefreiheitsgesetz: Was seit Juni 2025 für Websites und Online-Shops gilt

Seit 28. Juni 2025 müssen viele Online-Shops und Buchungsstrecken barrierefrei sein. Wer betroffen ist, was die Behörde prüft und worauf wir in Projekten achten.

Von David Lindenbauer5 Min. Lesezeit

Hände auf einer hellen Tastatur an einem aufgeräumten Schreibtisch

Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG. Seitdem fragen uns Shop-Betreiber regelmäßig, ob sie das betrifft und was sie konkret tun müssen. Die kurze Antwort: Wer über seine Website Verträge mit Verbrauchern abschließt und kein Kleinstunternehmen ist, muss handeln. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, zeigt aber, wo die Grenzen verlaufen und was wir in Projekten prüfen.

Wen das Gesetz betrifft

Das BaFG setzt den European Accessibility Act der EU um. Für Websites ist vor allem eine Kategorie wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Dienstleistungen, bei denen ein Verbraucher über eine Website oder eine App einen Vertrag abschließt (§ 3 Z 27 BaFG). Das ist der klassische Online-Shop. Es kann aber auch eine Terminbuchung mit Bezahlung sein, ein Ticketverkauf oder ein Abo, das online abgeschlossen wird.

Nicht erfasst ist eine reine Informationswebsite. Wer seine Leistungen zeigt und ein Kontaktformular anbietet, schließt darüber keinen Vertrag. Auch ein Shop, der nur an Unternehmen verkauft, fällt nicht unter diese Kategorie, weil es um Verbraucherverträge geht. Die Wirtschaftskammer weist darauf hin, dass sich reine Informationsteile einer Website von der Vertragsstrecke unterscheiden lassen. In der Praxis behandeln wir trotzdem die ganze Website gleich. Der Weg zum Warenkorb führt fast immer über Startseite, Navigation und Produktseiten.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1). Als Kleinstunternehmen gilt laut § 3 Z 19, wer weniger als zehn Personen beschäftigt. Zusätzlich muss entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro betragen.

Zwei Punkte werden dabei gern übersehen. Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen. Wer selbst Produkte herstellt oder importiert, die unter das Gesetz fallen, hat auch als Kleinstunternehmen Pflichten. Zweitens müssen Sie die Ausnahme auf Verlangen des Sozialministeriumservice belegen können (§ 24 Abs. 2). Wer wächst, fällt irgendwann aus der Ausnahme heraus. Dann ist es gut, wenn der Shop schon vorbereitet ist.

Welcher Standard gilt

Das Gesetz nennt keine Kontrastwerte und keine Checkliste. Es beschreibt Anforderungen in Anlage 1 und verweist auf harmonisierte Normen: Wer sie einhält, bei dem wird vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt (§ 5). Maßgeblich ist in der Praxis die europäische Norm EN 301 549. Ihr Kapitel für Websites übernimmt die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA. Laut Sozialministerium wird die Norm im Hinblick auf den European Accessibility Act überarbeitet.

Wir entwickeln deshalb nach WCAG 2.1 AA. Die Punkte, die das W3C im Oktober 2023 mit WCAG 2.2 ergänzt hat, nehmen wir gleich mit. Dazu gehören ausreichend große Klickflächen und ein Tastaturfokus, der nicht hinter einem fixierten Header oder dem Cookie-Banner verschwindet. In einem neuen Projekt kostet das kaum Mehraufwand. Es erspart aber eine Nachbesserung, wenn die Norm aktualisiert wird.

Barrierefreiheit entsteht in Design und Code: Am besten schützt Sie ein Checkout, der auch ohne Maus funktioniert.

David LindenbauerCo-Founder

Was in die Barrierefreiheitserklärung gehört

Das BaFG spricht nicht von einer Barrierefreiheitserklärung. Es verlangt „Informationen über die Konformität“ (Anlage 3). Gemeint ist ein Dokument, in dem Sie erklären, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt. Es enthält mindestens:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,

  • die Erläuterungen, die man braucht, um den Ablauf zu verstehen, etwa Bestellung, Zahlung und Lieferung,

  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.

Diese Informationen müssen schriftlich und mündlich verfügbar sein, auch in barrierefreier Form (§ 14 Abs. 2). Das Gesetz erlaubt, sie in die AGB zu schreiben. Die Wirtschaftskammer rät davon ab und empfiehlt einen eigenen, gut auffindbaren Bereich. Das sehen wir genauso. Wir legen eine eigene Seite an und verlinken sie im Footer. Dort nennen wir auch bekannte Einschränkungen und einen Kontakt für Rückmeldungen. Das verlangt das Gesetz nicht ausdrücklich. Es hilft aber, Probleme zu erfahren, bevor sie bei der Behörde landen.

Wer kontrolliert und was bei Beschwerden passiert

Zuständig ist das Sozialministeriumservice als Marktüberwachungsbehörde. Hinweise auf Verstöße können Verbraucherinnen und Verbraucher einbringen. Dasselbe Recht haben der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer (§ 35). Die Behörde muss jeden Hinweis prüfen. Binnen acht Wochen teilt sie schriftlich mit, ob sie ein Verfahren einleitet.

Stellt sie fest, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, bekommen Sie das Ergebnis zuerst zur Stellungnahme. Dafür haben Sie mindestens zehn Werktage (§ 28 Abs. 3). Danach fordert die Behörde Sie auf, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Geschieht das nicht, kann sie Sie per Bescheid dazu verpflichten. Der Bescheid kann auch anordnen, die Öffentlichkeit zu informieren oder das Angebot einzustellen. Zusätzlich sieht § 36 Geldstrafen vor. Wer eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet, riskiert als kleines oder mittleres Unternehmen bis zu 50.000 Euro.

Der wahrscheinlichste Weg zu einem Verfahren ist also ein Kunde, der an Ihrem Checkout scheitert und sich beschwert. Am besten schützt ein Checkout, der funktioniert.

Was wir in Projekten prüfen

Automatische Tests wie axe finden einen Teil der Fehler, längst nicht alle. Deshalb prüfen wir zusätzlich von Hand. Wir nehmen die Startseite, eine Produkt- oder Leistungsseite und die gesamte Strecke bis zur Bestellbestätigung:

  • Kontrast: Fließtext braucht mindestens 4,5:1 zum Hintergrund. Große Schrift und Bedienelemente wie der Rahmen eines Eingabefelds brauchen mindestens 3:1. Hellgrauer Text auf Weiß ist ein Klassiker.

  • Tastatur: Die ganze Strecke muss ohne Maus funktionieren, vom Menü über Filter und Varianten bis zur Zahlung. Wir gehen jede Seite einmal mit der Tabulatortaste durch.

  • Sichtbarer Fokus: Wer mit der Tastatur arbeitet, muss sehen, wo er gerade ist. Viele Designs entfernen den Fokusrahmen, weil er stört. Wir gestalten ihn stattdessen passend zur Marke.

  • Alt-Texte: Produktbilder bekommen eine kurze Beschreibung. Rein dekorative Bilder bekommen ein leeres Alt-Attribut, damit Screenreader sie überspringen.

  • Formulare: Jedes Feld hat ein sichtbares Label. Ein Platzhaltertext, der beim Tippen verschwindet, reicht nicht. Fehlermeldungen sagen, was falsch ist und wie es richtig geht.

  • Überschriften: Die Gliederung folgt einer logischen Reihenfolge von H1 abwärts. So können Screenreader-Nutzer über die Überschriften durch die Seite springen.

Dazu kommt alles, was nicht von uns stammt: Zahlungsanbieter, Cookie-Banner, Chat-Widgets und Shop-Apps. Sie sind Teil Ihrer Dienstleistung, auch wenn jemand anderer sie programmiert hat. Wenn ein Widget die Tastaturbedienung bricht, suchen wir eine Alternative oder bauen die Funktion selbst. Am Ende gehen wir die Strecke einmal mit einem Screenreader durch, mit VoiceOver am Mac oder NVDA unter Windows.

Von sogenannten Overlays, die sich per Skript über die Website legen, raten wir ab. Sie reparieren weder fehlende Labels noch eine kaputte Tastaturbedienung. Barrierefreiheit entsteht in Design und Code.

Bei neuen Shops planen wir das von Anfang an ein. Bei bestehenden beginnen wir mit der Kaufstrecke, weil dort das Gesetz ansetzt. Wie wir Shops aufbauen, lesen Sie unter E-Commerce & Shopsysteme.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Wir sind zu dritt und verkaufen über unseren Shop. Müssen wir etwas tun?

Mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme gelten Sie als Kleinstunternehmen. Für Dienstleistungen wie einen Online-Shop sind Sie damit vom Barrierefreiheitsgesetz ausgenommen. Bewahren Sie die Zahlen auf, mit denen Sie das belegen können, denn die Behörde darf danach fragen.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin für unsere Website?

Nein. Solche Werkzeuge legen eine Leiste mit Einstellungen über die Seite. An fehlenden Formular-Labels oder an einer Kaufstrecke, die ohne Maus nicht funktioniert, ändern sie nichts. Diese Punkte lassen sich nur in Design und Entwicklung lösen.

Gilt das Gesetz auch für unsere Firmenwebsite ohne Shop?

Eine reine Informationswebsite mit Kontaktformular ist in der Regel keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, weil darüber kein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt. Anders ist es, sobald Kundinnen und Kunden online buchen, bezahlen oder ein Abo abschließen. Im Zweifel lohnt sich eine kurze rechtliche Abklärung.